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Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zum Landrat am 25. Mai 2025

Meldung aus Blankensee

1. Am 25. Mai 2025 findet die Stichwahl zum Landrat am 25. Mai 2025 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

 

Die Gemeinden des Amtsbereiches Neustrelitz-Land bilden folgende Wahlbezirke:                                            

Wahl-
bezirk
AbgrenzungWahlraum
001Blankensee (Blankensee, Tannenhof,
Trockenwerk, Friedrichsfelde, Hasenhof,
Hoffelde, Groß Schönfeld, Tiedtshof)
Schule Blankensee (Pavillon), Schulstraße 12
002Blankensee (Wanzka, Neuhof,
Rödlin, Rollenhagen)
Schmiede Wanzka, Dorfstr. 34
003Blankensee (Watzkendorf)Kulturraum Watzkendorf, Am Speicher 13
001BlumenholzFeuerwehrhaus Blumenholz, Dorfstraße 16 b
001CarpinFeuerwehrhaus Carpin,, Lindenstraße 43
001GodendorfKulturraum Godendorf, Godendorfer Teerofen 8
001GrünowFeuerwehrhaus Grünow, Dorfstraße 43
001HohenzieritzGemeindezentrum Hohenzieritz, Schulstraße 1
001Klein VielenGemeindezentrum Peckatel, Dorfstraße 22
001KratzeburgPfarrhaus Kratzeburg, Dorfstraße 11
001MöllenbeckKindertagesstätte Quadenschönfeld, Quadenschönfeld 50 a
001UserinFeuerwehrhaus Userin, Am Bauernberg 1
001Wokuhl-DabelowBürgerbegegnungszentrum Wokuhl, Dorfstraße 22

 

Die Wahlräume sind nicht barrierefrei zugänglich.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 19. April 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

2. Die Briefwahlergebnisse für die Stichwahlen werden zusammen mit den Urnenwahlergebnissen in den allgemeinen Wahlbezirken festgestellt.

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden. Der Stimmzettel ist vom Wähler danach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. Der gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne gelegt.

 

4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet für die Stichwahl zugelassenen Namen der zwei Bewerber und die Bezeichnung der Partei. Neben dem Namen jedes Bewerbers befindet sich jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

 

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

6. Wahlberechtigten, die für die Hauptwahl Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten von Amts wegen erneut von der Gemeindewahlbehörde für die Stichwahl den amtlichen orangen Stimmzettel, den amtlichen grauen Wahlumschlag sowie den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag zugesandt.

 

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Stichwahl im Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

  • durch Briefwahl

Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Malonek
Gemeindebehörde